
Behindertenfahrdienst in Lüdenscheid
Stand: August 2026
Schnellantwort Ein Behindertenfahrdienst in Lüdenscheid befördert Menschen, die Bus, Bahn oder das eigene Auto nicht mehr nutzen können – sitzend, im Rollstuhl, im Tragestuhl oder liegend. Medizinisch notwendige Fahrten zu Praxis, Klinik, Dialyse oder Strahlentherapie laufen als Krankenfahrt über die gesetzliche Krankenkasse: mit ärztlicher Verordnung und, je nach Anlass, mit vorheriger Genehmigung. Rein private Fahrten sind ein zweiter, davon getrennter Weg und laufen über den Märkischen Kreis. Die SANMOBIL GmbH an der Bräuckenstraße fährt mit neun Fahrzeugen für Sitzend-, Rollstuhl- und Liegendbeförderung.
Was macht ein Behindertenfahrdienst in Lüdenscheid, und welche zwei Wege gibt es?
Ein Behindertenfahrdienst in Lüdenscheid holt Menschen mit dauerhaft oder vorübergehend eingeschränkter Mobilität an der Wohnungstür ab, bringt sie ans Ziel und wieder zurück. Rechtlich verbergen sich dahinter zwei völlig getrennte Dinge: die Krankenfahrt zulasten der gesetzlichen Krankenkasse und die private Fahrt, die entweder selbst bezahlt oder unter engen Voraussetzungen vom Märkischen Kreis gefördert wird. Wer den falschen Weg einschlägt, wartet oft wochenlang auf eine Absage.
Der Unterschied ist kein Formalismus, sondern entscheidet über Antrag, Kosten und Zuständigkeit. Die Fahrt zur Nachuntersuchung beim Hausarzt ist eine Krankenfahrt und braucht eine ärztliche Verordnung. Die Fahrt zum achtzigsten Geburtstag der Schwester ist eine private Fahrt, für die keine Krankenkasse aufkommt. Das folgende Werkzeug ordnet einen konkreten Fall in wenigen Klicks ein und zeigt am Ende, was davon SANMOBIL übernehmen kann.
Behindertenfahrdienst Lüdenscheid: Fahrt einordnen
Fünf Angaben genügen. Das Ergebnis zeigt, welcher Weg gilt, welche Beförderungsart passt und wer abrechnet.
Für die Beförderung selbst gilt in beiden Fällen dasselbe: Maßgeblich ist der gesundheitliche Zustand, nicht der Anlass. Ein Behindertenfahrdienst in Lüdenscheid führt deshalb Fahrzeuge für die Sitzendbeförderung, für den Rollstuhltransport und für Liegendfahrten. Sobald während der Fahrt eine medizinische Betreuung nötig wird, endet sein Zuständigkeitsbereich – dann übernimmt ein Krankentransportwagen.
Wer zahlt die Fahrt: Krankenkasse, Kreis oder Sie selbst?
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt Fahrkosten nur, wenn die Fahrt mit einer Leistung der Krankenkasse zusammenhängt und aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. Hinzu kommen drei Bedingungen, die in der Praxis oft übersehen werden: Es zählt der nächsterreichbare Behandlungsort, es gilt das medizinisch notwendige und zugleich günstigste Beförderungsmittel, und die Fahrt muss ärztlich verordnet sein.
Klar ausgeschlossen sind Fahrten ohne zwingenden medizinischen Grund, etwa um einen Termin zu vereinbaren, einen Befund zu erfragen oder ein Rezept abzuholen. Auch Fahrten zur Physiotherapie oder zur Massage werden grundsätzlich nicht übernommen, weil in diesen Fällen stattdessen ein Hausbesuch verordnet wird. Bei privat Versicherten hängt die Erstattung allein vom Tarif ab. Für einen Behindertenfahrdienst in Lüdenscheid heißt das: Der Kostenträger steht vor der Buchung fest, nicht danach.
Auch bei bewilligter Fahrt bleibt ein Eigenanteil. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt zehn Prozent des Fahrpreises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Hin- und Rückweg gelten als zwei getrennte Fahrten, und die Zuzahlungspflicht gilt auch für Kinder und Jugendliche.
Beispiel: Dialyse dreimal pro Woche
Drei Behandlungstermine bedeuten sechs Einzelfahrten. Bei zehn Euro Zuzahlung je Fahrt sind das sechzig Euro in der Woche. Manche Krankenkassen berechnen bei solchen Serienfahrten nur die erste und die letzte Fahrt. Wer im Kalenderjahr viele Zuzahlungen leistet, kann sich bei seiner Krankenkasse davon befreien lassen – ein Weg, der bei Dauertherapien regelmäßig ungenutzt bleibt.
Wann ist eine Genehmigung nötig, und wann gilt sie als erteilt?
Eine ärztliche Verordnung braucht jede Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen. Ob die Krankenkasse zusätzlich vorher zustimmen muss, hängt vom Anlass ab. Bei stationären Aufenthalten und stationsersetzenden Eingriffen entfällt die Genehmigung; bei ambulanten Behandlungen ist sie der Regelfall, von dem es zwei wichtige Ausnahmen gibt.
Welche Krankenfahrt in Lüdenscheid ohne vorherige Zustimmung verordnet werden darf und wo die Krankenkasse vorab entscheidet, zeigt die folgende Übersicht.
| Anlass der Krankenfahrt | Ärztliche Verordnung | Vorherige Genehmigung der Krankenkasse |
|---|---|---|
| Aufnahme oder Entlassung bei stationärer Behandlung | erforderlich | nicht erforderlich |
| Vor- oder nachstationäre Behandlung | erforderlich | nicht erforderlich |
| Stationsersetzende ambulante Operation | erforderlich | nicht erforderlich |
| Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie | erforderlich | erforderlich |
| Ambulanter Termin mit Merkzeichen aG, Bl oder H | erforderlich | gilt mit der Verordnung als erteilt |
| Ambulanter Termin mit Pflegegrad 4 oder 5 | erforderlich | gilt mit der Verordnung als erteilt |
| Ambulanter Termin mit Pflegegrad 3 und dauerhaft eingeschränkter Mobilität | erforderlich | gilt mit der Verordnung als erteilt |
| Ambulanter Termin ohne diese Nachweise | erforderlich | erforderlich, Prüfung im Einzelfall |
| Krankentransport im Krankentransportwagen zu ambulanter Behandlung | erforderlich | erforderlich |
Diese Ausnahmeregelung wird als Genehmigungsfiktion bezeichnet: Mit Merkzeichen aG, Bl oder H, mit Pflegegrad 4 oder 5 oder mit Pflegegrad 3 bei dauerhaft eingeschränkter Mobilität gilt die verordnete Fahrt zur ambulanten Behandlung als genehmigt. Ein gesonderter Antrag entfällt dann vollständig.
Wird ein Antrag abgelehnt, liegt es fast immer an einem dieser drei Punkte:
- Der Antrag kam zu spät. Für Fahrten zu ambulanten Behandlungen muss die Genehmigung vor der Fahrt vorliegen. Nachträglich eingereichte Anträge auf Kostenerstattung werden abgelehnt.
- Das Beförderungsmittel war teurer als nötig. Taxi oder Mietwagen werden nur übernommen, wenn öffentliche Verkehrsmittel oder der eigene Pkw gesundheitlich nicht in Frage kommen. Das gilt ausdrücklich auch in ländlichen Gebieten ohne oder mit unzureichendem Anschluss an den Nahverkehr – ein Punkt, der in den Höhenlagen und Außenorten rund um Lüdenscheid regelmäßig für Streit sorgt.
- Der Behandlungsort war nicht der nächsterreichbare. Wer eine weiter entfernte Praxis oder Klinik wählt, muss die medizinische Notwendigkeit dafür nachweisen.
Sitzend, im Rollstuhl, im Tragestuhl oder liegend?
Welche Beförderungsart infrage kommt, entscheidet der gesundheitliche Zustand und die Gehfähigkeit, nicht der Wunsch beim Buchen. Ein Behindertenfahrdienst in Lüdenscheid hält dafür unterschiedlich ausgestattete Fahrzeuge vor: vom normalen Pkw über Mietwagen mit Rollstuhlbeförderung bis zum Liegemietwagen.
Wie sich die Beförderungsarten für eine Krankenfahrt in Lüdenscheid unterscheiden, ordnet die folgende Übersicht ein.
| Beförderungsart | Fachliche Voraussetzung | Leistung des Fahrdienstes |
|---|---|---|
| Sitzend im Pkw | Kurze Wege sind mit Hilfe möglich | Abholung an der Wohnungstür, Hilfe beim Ein- und Aussteigen |
| Mietwagen mit Rollstuhlbeförderung | Ständige Rollstuhlnutzung, Umsetzen nicht zumutbar | Verladen und Sichern des Rollstuhls im Fahrzeug |
| Tragestuhl | Treppenhaus ohne Aufzug, Umsetzen möglich | Transport über die Treppe durch zwei Personen |
| Liegemietwagen | Sitzen über die Fahrtdauer nicht möglich | Umlagern und Sichern auf der Trage |
| Krankentransportwagen | Fachliche Betreuung oder Lagerung während der Fahrt | Keine Leistung eines Fahrdienstes, sondern Aufgabe des Rettungsdienstes |
Welche dieser Varianten ein Betrieb tatsächlich abdeckt, entscheidet über die Buchung. SANMOBIL setzt dafür neun Fahrzeuge ein, darunter Rollstuhl- und Liegenkrankenfahrzeuge, und befördert geh- und nicht gehfähige Personen sitzend, liegend und im Rollstuhl.
Wichtige Abgrenzung
Ein Fahrdienst ist kein Rettungsdienst. Sobald während der Fahrt eine medizinisch-fachliche Betreuung oder eine besondere Lagerung erforderlich ist, handelt es sich um einen Krankentransport, der über den Rettungsdienst läuft. Bei einem medizinischen Notfall gilt die 112.
So läuft eine Fahrt in Lüdenscheid ab
Zwischen der ärztlichen Verordnung und der Rückfahrt liegen fünf Schritte. Wer sie in dieser Reihenfolge geht, vermeidet die häufigsten Verzögerungen – vor allem die nachträglich beantragte Genehmigung.
Von der Verordnung bis zur Abrechnung
Beim ersten Anruf beim Behindertenfahrdienst in Lüdenscheid sollten diese Angaben bereitliegen:
- Name, Abholadresse, Etage und ob ein Aufzug vorhanden ist
- Ziel, Termin und voraussichtliche Dauer der Behandlung
- Beförderungsart: sitzend, im Rollstuhl, im Tragestuhl oder liegend
- Verordnung und, falls nötig, die Genehmigung der Krankenkasse
- Krankenkasse oder anderer Kostenträger
- Begleitperson und mitzunehmende Hilfsmittel wie Rollator oder Sauerstoff
Die Angabe zur Etage ist keine Formsache. In den Hanglagen der Stadt liegt der Hauseingang häufig auf Straßenniveau, die Wohnung aber ein Geschoss darüber oder darunter – und ob ein Tragestuhl gebraucht wird, entscheidet über Fahrzeug und Personalbedarf.
Der geförderte Fahrdienst des Märkischen Kreises: 600 Kilometer für private Anlässe
Neben der Krankenfahrt gibt es einen zweiten, öffentlich geförderten Weg. Er richtet sich an Menschen mit außergewöhnlich schwerer Gehbehinderung, die in Lüdenscheid oder anderswo im Märkischen Kreis wohnen, kein eigenes Fahrzeug besitzen und öffentliche Verkehrsmittel wegen ihrer Behinderung nicht nutzen können. In der Regel sind damit bis zu 600 Kilometer im Jahr kostenfrei möglich.
Entscheidend ist die Zweckbindung: Die Fahrten dürfen ausschließlich für private Anlässe genutzt werden, etwa für Besuche bei Freunden und Verwandten oder für sportliche, gesellige und kulturelle Veranstaltungen. Fahrten zur Arbeit, zu Ärztinnen und Ärzten, zu Rehabilitationsmaßnahmen, zu Therapien oder zur Behandlung ins Krankenhaus sind ausdrücklich ausgenommen, weil dafür andere Träger zuständig sind. Wer also zur Dialyse oder zur Nachsorge muss, ist hier grundsätzlich falsch.
Voraussetzung sind ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG und ein vollständig ausgefüllter Antrag. Genutzt werden kann die Leistung nur mit einer Kostenzusage, die auf Antrag erteilt wird und nicht übertragbar ist. Trägt eine Begleitperson das Merkzeichen B im Ausweis der berechtigten Person, fährt sie kostenlos mit. Von einem Kostenbeitrag befreit sind im Jahr 2026 unter anderem Menschen mit Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, mit einem Bruttoeinkommen von unter 2.373,00 Euro monatlich im Jahr 2024 oder mit einem Barvermögen unter 71.190,00 Euro; für Verheiratete und Berufstätige gelten abweichende Grenzen. Antrag und Kostenzusage laufen über den Fachdienst Soziales des Märkischen Kreises, die Fahrten selbst führt ein vom Kreis beauftragter Träger durch. Ein gewerblicher Fahrdienst wie SANMOBIL ist an dieser Förderung nicht beteiligt; dort sind private Fahrten ausschließlich als Selbstzahlerleistung buchbar.
Das Merkzeichen aG ist dabei der Schlüssel für beide Wege – und wird häufig falsch eingeschätzt. Als außergewöhnlich gehbehindert gilt, wer sich außerhalb des Fahrzeugs nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann. Bei Rollstuhlnutzung kommt es darauf an, ob die Person ständig darauf angewiesen ist; dass ein Rollstuhl verordnet wurde, genügt allein nicht. Grad der Behinderung und Merkzeichen werden in Nordrhein-Westfalen von den Kreisen und kreisfreien Städten festgestellt – hier also von derselben Verwaltung, die später über die Kostenzusage entscheidet.
Worauf Angehörige bei der Auswahl achten sollten
Der entscheidende Punkt ist nicht der Preis, sondern ob der Fahrdienst die konkrete Situation abdeckt. Ein Behindertenfahrdienst in Lüdenscheid, der sitzend und im Rollstuhl fährt, aber keinen Tragestuhl einsetzt, hilft bei einer Wohnung im zweiten Obergeschoss ohne Aufzug nicht weiter. Diese Fragen klären den Rest:
- Welche Beförderungsarten deckt der Fuhrpark tatsächlich ab, und ist eine Liegendbeförderung möglich?
- Wird über Treppen getragen, und mit wie vielen Personen?
- Gibt es Erfahrung mit Serienfahrten zu Dialyse und Strahlentherapie, bei denen Pünktlichkeit über den Behandlungsplan entscheidet?
- Rechnet der Betrieb direkt mit den Krankenkassen ab?
- Ist ein fester Ansprechpartner erreichbar, der Termine über Wochen im Voraus einplant?
Wenn diese Punkte stimmen, verschwindet ein ganzer Themenkomplex aus dem Alltag einer Familie in Lüdenscheid: Der Termin am Dienstagmorgen ist keine Familienangelegenheit mehr, für die sich jemand freinehmen muss, und der Rückweg ist geklärt, bevor die Behandlung beginnt.
Häufige Fragen zum Behindertenfahrdienst in Lüdenscheid
Wer hat Anspruch auf eine Krankenfahrt zulasten der Krankenkasse?
Anspruch besteht, wenn die Fahrt mit einer Leistung der Krankenkasse zusammenhängt und aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. Bei stationärer Behandlung, vor- und nachstationärer Behandlung sowie bei stationsersetzenden ambulanten Operationen ist das regelmäßig der Fall. Für ambulante Behandlungen gilt es nur in Ausnahmefällen, etwa bei Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie oder bei Merkzeichen aG, Bl oder H beziehungsweise Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität, 4 oder 5.
Brauche ich für jede Fahrt eine Genehmigung der Krankenkasse?
Nein. Für Fahrten zu stationären Behandlungen, zu vor- und nachstationären Behandlungen und zu stationsersetzenden ambulanten Operationen ist keine vorherige Genehmigung nötig. Bei ambulanten Behandlungen ist sie grundsätzlich erforderlich, gilt aber bei Merkzeichen aG, Bl oder H sowie bei Pflegegrad 4 oder 5 und bei Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität mit der ärztlichen Verordnung als erteilt.
Wie buche ich eine Fahrt beim Behindertenfahrdienst in Lüdenscheid?
Rufen Sie den Fahrdienst an und halten Sie Abholadresse mit Etage, Ziel und Termin, die benötigte Beförderungsart, die ärztliche Verordnung sowie den Kostenträger bereit. Serientermine sollten für den gesamten Behandlungszeitraum auf einmal vereinbart werden, Einzelfahrten möglichst mit einigen Tagen Vorlauf.
Was kostet mich eine genehmigte Krankenfahrt selbst?
Die gesetzliche Zuzahlung beträgt zehn Prozent des Fahrpreises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Hin- und Rückweg zählen als zwei Fahrten. Die Zuzahlung gilt auch für Kinder und Jugendliche; eine Befreiung bei hoher jährlicher Belastung beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Übernimmt der geförderte Fahrdienst des Märkischen Kreises auch Arztfahrten?
Nein. Dieser Fahrdienst ist ausschließlich für private Anlässe wie Besuche oder kulturelle und sportliche Veranstaltungen gedacht. Fahrten zur Arbeit, zu Ärztinnen und Ärzten, zu Therapien, zu Rehabilitationsmaßnahmen oder zur Behandlung ins Krankenhaus sind ausdrücklich ausgenommen, weil dafür andere Sozialleistungsträger zuständig sind.
Darf eine Begleitperson mitfahren?
Beim geförderten Fahrdienst des Märkischen Kreises fährt eine Begleitperson kostenlos mit, wenn das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist. Bei einer Krankenfahrt sollte die Begleitung vorher angemeldet werden, damit das passende Fahrzeug eingeplant wird.
Was unterscheidet eine Krankenfahrt von einem Krankentransport?
Bei einer Krankenfahrt findet keine medizinisch-fachliche Betreuung statt; sie erfolgt mit Taxi, Mietwagen, Rollstuhl- oder Liegemietwagen. Ein Krankentransport wird dagegen im Krankentransportwagen mit fachlicher Betreuung und besonderer Ausstattung durchgeführt. Rettungsfahrten mit Rettungswagen oder Rettungshubschrauber sind noch einmal eine eigene Kategorie.


Der Autor
SANMOBIL Kranken- & Behindertenfahrdienst – Sozialdienst GmbH in Lüdenscheid
Der Betrieb an der Bräuckenstraße ist aus der 1988 von Karl-O. Jung gegründeten Personenbeförderung hervorgegangen und firmiert seit 1995 als GmbH. Geführt wird er von Alexandra Steinbach. Das Unternehmen arbeitet nach dem Personenbeförderungsgesetz; zuständige Aufsichtsbehörden sind die Straßenverkehrsbehörde und das Gesundheitsamt des Märkischen Kreises.
- Neun Fahrzeuge: Pkw, Rollstuhl- und Liegenkrankenfahrzeuge
- Beförderung geh- und nicht gehfähiger Personen sitzend, liegend und im Rollstuhl
- Ambulante Arztfahrten, Einweisungs- und Entlassungsfahrten
- Dialysefahrten und Fahrten zur Strahlentherapie
- Fahrten zur Kurz- und Langzeitpflege sowie zu Kur- und Rehakliniken
- Schülerbeförderung und sonstige persönliche Fahrten
- Zusammenarbeit mit Krankenkassen, Krankenhäusern, Altenheimen und Pflegeeinrichtungen
SANMOBIL GmbH
Bräuckenstraße 29
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Termine nach Absprache
Einsatzgebiet: Lüdenscheid und Märkischer Kreis
Weiterführende Ratgeber
- Krankenfahrten in Düren – Anspruch, Antrag und Ablauf im Vergleich einer anderen Region
- Ambulanter Pflegedienst und Tagespflege in Mainz – wenn zur Fahrt regelmäßige Versorgung hinzukommt
Quellenverzeichnis
| Quelle | Link | Wofür im Artikel |
|---|---|---|
| SANMOBIL GmbH, Unsere Leistungen | sanmobil.de | Leistungsspektrum, Fuhrpark, Bürozeiten und Einsatzgebiet des Anbieters |
| Gemeinsamer Bundesausschuss, Krankenbeförderung | g-ba.de | Krankentransport-Richtlinie: Verordnung, Genehmigung, Auswahl des Beförderungsmittels |
| Bundesministerium für Gesundheit, gesund.bund.de: Fahrkosten | gesund.bund.de | Kostenübernahme, Zuzahlung, Ablehnungsgründe, Abgrenzung der Beförderungsarten |
| Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, Schwerbehindertenausweis | mags.nrw | Merkzeichen aG, B und H sowie Feststellung des Grades der Behinderung |
| Märkischer Kreis, Behindertenfahrdienst | maerkischer-kreis.de | Zweckbindung, Kilometergrenze, Kostenzusage und Befreiungsgrenzen 2026 |
